· Fachbeitrag · Leitungswasserversicherung
Diese Anforderungen sind an die Substanziierungslast zu stellen
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
(OLG Hamm 22.7.11, 20 U 27/11, Abruf-Nr. 113362) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN begehrt aus Anlass eines Leitungswasserschadens, den der VR vorprozessual bereits mit 15.000 EUR reguliert hat, restliche Entschädigungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. Unstreitig platzten frostbedingt an diversen Stellen des Gebäudes Wasserleitungen. Das Gebäude war vom Ober- bis zum Untergeschoss durch auslaufendes Wasser betroffen. Die Parteien streiten allein um die Höhe des Schadens, den der VN u.a. unter Verweis auf das von ihm vorprozessual in Auftrag gegebene Gutachten mit insgesamt 46.648 EUR beziffert. Der VR geht dagegen aufgrund eines Sachverständigengutachtens von einem Schaden von lediglich 14.114,88 EUR aus.
Der VN hat mit näherer Darlegung behauptet, dass die von der Fa. Erdbau T. durchgeführten und in der Rechnung ausgewiesenen Arbeiten zur vollständigen Beseitigung des in Rede stehenden Wasserschadens erforderlich gewesen seien. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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