· Fachbeitrag · Leitungswasserversicherung
Versicherungsschutz besteht, solange Wasser bestimmungswidrig austritt
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls „Leitungswasserschaden“ im Sinne der § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6 VGB 2001 kann nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen. Mit sachverständiger Hilfe ist zu klären, ob Schimmelschäden regelmäßig oder sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts sind, um zu entscheiden, ob der Leistungsausschluss für Schäden durch Schimmel wirksam ist. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens in Anspruch. Es gelten die VGB 2001.
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§ 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
§ 6 Leitungswasser
§ 13 Beginn des Versicherungsschutzes; ...
§ 26 Obliegenheiten des VN im Versicherungsfall
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