· Fachbeitrag · Reiserücktrittsversicherung
Versicherungsschutz bei Stornierung einer Ferienwohnung nach Punktesystem
| Die Klausel „Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen wie auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z.B. nur Flug, ein gebuchtes Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung)“ wird durch den Klammerzusatz unklar. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
In dem Fall war der VN von einer Reise zurückgetreten. Der VR verneinte eine Reise im Sinne der AVB. Er berief sich dabei auf eine Besonderheit. Der VN hatte die Reise nämlich nicht in herkömmlicher Weise gebucht. Er war vielmehr Aktionär/Partner einer Aktiengesellschaft, die Ferienanlagen betreibt und nach einem Punkte- und Reservierungssystem ihren Partnern zu Urlaubszwecken zur Verfügung stellt.
Entscheidungsgründe
Der BGH entschied, dass zwar der in der Klausel verwendete Begriff „Mietleistungen“ so zu verstehen sei, dass er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrags im Sinne der §§ 535 ff. BGB erfasst (14.6.17, IV ZR 161/16, Abruf-Nr. 194805). Allerdings sei die Klausel in ihrer Gesamtheit unklar. Diese Unklarheit gehe zulasten des VR. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind.
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