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  • · Fachbeitrag · Sturmversicherung

    VN muss Sturmereignis und unmittelbare Einwirkung beweisen

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms ist anzunehmen, wenn die versicherte Sache durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört wird. Keine Unmittelbarkeit ist daher gegeben, wenn durch den Sturm Regenwasser in das Innere einer Mauer getrieben wird. In diesem Fall ist auch nicht die Voraussetzung einer Beschädigung versicherter Sachen dadurch erfüllt, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände wirft, weil die Zerstörungskraft des Regens nicht durch die Bewegungsenergie des Sturms bestimmt wird. Ob Regen als „anderer Gegenstand“ im Sinne der Bedingungen gelten kann, kann offenbleiben. So entschied es das OLG München. |

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte eine Sturmversicherung abgeschlossen. Die Parteien stritten darüber, ob am 29.5.16 ein Sturm mit der Windstärke 8 geherrscht hat, in dessen Folge versichertes Mauerwerk beschädigt wurde. Das LG hat ein Gutachten eingeholt und sodann die Klage abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des VN hatte vor dem OLG München keinen Erfolg (9.9.19, 25 U 3910/19, Abruf- Nr. 214274).