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  • · Fachbeitrag · Transportversicherung

    Abgestellter Lkw im unbewachten Gewerbegebiet

    | Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB. |

     

    Diese für Transportunternehmer günstige Entscheidung traf der BGH (13.12.12, I ZR 236/11, Abruf-Nr. 132051). Der 1. Senat machte dabei deutlich, dass dies auch gelte, wenn dem Frachtführer bekannt sei, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet. Gegen ein bewusst leichtfertiges Handeln (§ 435 HGB) sprächen folgende Argumente:

     

    • In dem Gewerbegebiet war es zuvor noch nicht zu Diebstählen von Transportgut gekommen;
    • dem Transportführer waren keine konkreten Weisungen für die Durchführung des Transports erteilt worden;
    • dieser hatte auch keine besonderen Sicherungsvorkehrungen bei der Durchführung des Transports zugesagt;
    • das Gut befand sich in einem verschlossenen Kastenauflieger, der im 
Vergleich zu einem Planenwagen im Allgemeinen eine wesentlich größere 
Sicherheit gegen eine Entwendung der transportierten Güter bietet;
    • das äußere Erscheinungsbild des Lkw bot keinen Anlass zu der Annahme, es könnten sich darin besonders wertvolle Güter befinden;
    • der VR hat nicht dargelegt, dass es möglich und zumutbar war, das beladene Transportfahrzeug über das Wochenende auf einem bewachten Parkplatz oder einem zumindest sichereren Platz - beispielsweise auf einem umzäunten und abgeschlossenen Gelände - abzustellen.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 127 | ID 42220230