· Fachbeitrag · Valoren-Transportversicherung
Wie ist der Versicherungsfall in der Geld- und Werttransportversicherung zu bestimmen?
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Zum Begriff des Versicherungsfalls in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrags es nicht ausschließen, dass die VN transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren Namen lautenden Konto gutbringt (Heros I - BGH 25.2.11, IV ZR 117/09, Abruf-Nr. 112161). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die VN (ein Geldtransportunternehmen) zahlte die transportierten Gelder nicht auf ein vereinbartes, sondern auf ein eigenes Konto ein. Nach der Insolvenz der VN verlangt der Versicherte von dem führenden VR anteilige Versicherungsleistungen aus einer abgeschlossenen Valorenversicherung.
Der BGH hält den VR für leistungsfrei. Der Schaden fällt nicht in den Schutzbereich der Versicherung. Es fehlt an einem bedingungsgemäßen stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache innerhalb des versicherten Zeitraums. Durch den Versicherungsvertrag ist nur das transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse.
Nicht erfasst ist dagegen Buch- oder Giralgeld. Gegenstand der Versicherung sind lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden. Nur diese sind versichert. Allein ein solches Verständnis entspricht dem Charakter des Vertrags als Valoren-Transport-Versicherung. Sie ist keine „Geld- oder Geldwertversicherung“, sondern eine Sachversicherung von Gütern. Die Versicherung ist nicht zu einer Haftpflichtversicherung für den gesamten Transportbetrieb der VN erweitert. In der pflichtwidrigen Falscheinzahlung des Geldes liegt kein stofflicher Zugriff auf die versicherte körperliche Sache. Dies ist nur ein treuwidriger Umgang mit nicht mehr versichertem Buchgeld.
Praxishinweis
In diesem Zusammenhang liegen nunmehr die ersten drei Entscheidungen des BGH zur Valoren-Transportversicherung im Heros-Komplex vor. Entscheidend ist, dass keine Wertversicherung vorliegt, sondern eine Sachversicherung. Der Transportvertrag war erfüllt, weil das Transportgut körperlich zu einer Filiale der Deutschen Bundesbank verbracht und einem zuständigen Mitarbeiter übergeben wurde. Für eine ergänzende Vertragsauslegung hat der BGH keinen Raum gesehen. Die Versicherung darf nicht zu einer Haftpflichtversicherung erweitert werden. Es sind noch weitere Verfahren mit teilweise anderen Sachverhaltsgestaltungen anhängig, in denen möglicherweise die Frage der Art und Weise der vereinbarten Konto-Abrechnung und ggf. Wirksamkeit der Anfechtung eine Rolle spielen wird.