· Fachbeitrag · Vertrauensschadenversicherung
BNotO: Informationspflicht bei möglichem Versicherungsfall
| Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalls im Raum steht. |
Hierauf wies der BGH hin (11.6.14, IV ZR 400/12, Abruf-Nr. 142171) und führte damit seine bisherige Rechtsprechung fort (BGH VersR 11, 1173). Der Senat machte zudem deutlich, dass für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalls Veranlassung bestehe, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.