· Fachbeitrag · Wohngebäude- und Hausratversicherung
Zulässigkeit der Feststellungsklage in der Wohngebäude- und Hausratversicherung
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Einer auf Feststellung der Eintrittspflicht eines VR gerichteten Klage eines VN kann grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den AVB ‒ § 31 Nr. 1 S. 1 VGB 2000 und nach § 34 Nr. 1 S. 1 VHB 2000 ‒ die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenshöhe vorgesehen ist. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Der VN begehrt die Feststellung der Leistungspflicht des VR aus einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung wegen eines Leitungswasserschadens. Zwischen den Parteien bestehen seit 2005 eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 2000 ‒ BVV/BLBV und eine Hausratversicherung auf der Grundlage VHB 2000. Beide Versicherungen schließen das Risiko von Leitungswasserschäden ein.
Vor Antritt eines mehrmonatigen Urlaubs im Januar 2018 drehte der VN in dem versicherten Wohnhaus den Hausabsperrhahn vor der Wasseruhr zu, entleerte die Wasserleitungen und betätigte die Toilettenspülungen, um die Absperrung zu überprüfen. Einen nach der Wasseruhr befindlichen zweiten Absperrhahn drehte er nicht zu. Als er im Juni 2018 aus dem Urlaub zurückkehrte, stellte er fest, dass eine erhebliche Menge Wasser ausgetreten war. Ursache war, dass der zugedrehte Hausabsperrhahn die Wasserzufuhr nicht vollständig verschlossen hatte und ein Ventil am Anschluss der Waschmaschine undicht geworden war. Durch den Wasseraustritt sind in beiden Versicherungen versicherte Schäden eingetreten. Deren Höhe ist zwischen den Parteien streitig. Der VN beziffert die Schadenssumme in der Wohngebäudeversicherung mit 43.370,98 EUR und schätzt den Hausratschaden auf 10.000 EUR.
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