· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Ersatzansprüche wegen Wasserschäden durch Starkregen
von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Unabhängig von der Diskussion um den Klimaschutz ist evident: Das Wetter ändert sich, wird rauer und zieht intensivere Natureinwirkungen nach sich. Wer kannte vor Jahren zum Beispiel schon Tornados oder extreme Starkregen als Wetterphänomen auch in Deutschland? Heute ist das Realität und bei Leibe kein Einzelfall mehr. Die verheerende Hochwasserkatastrophe in weiten Teilen Deutschlands nach extremem Starkregen am 14. und 15.7.21 liefert dafür ein beredtes Zeugnis. Der Beitrag gibt einen Überblick, wann Ersatzansprüche des Geschädigten bestehen. |
1. Vorbemerkung
Versicherungsrechtlich wird unter „Hochwasser“ eine die normale Höhe übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden Gewässers infolge von Niederschlägen oder Schneeschmelze verstanden. Die als Folge auftretende „Überschwemmung“ ist die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf Geländeoberflächen als unmittelbare Folge von Hochwasser, Niederschlägen oder Schneeschmelze.
2. Wohngebäudeversicherung
Schäden, die nach einem extremen Niederschlagsereignis entstehen, fallen unter den Sammelbegriff der Elementarschäden. Typischerweise sind innerhalb einer Wohngebäudeversicherung nur die Versicherungsrisiken „Feuer, Sturm, Hagel, Wasser/Leitungswasser“ versichert. Ohne Elementarschadenzusatz deckt die Wohngebäudeversicherung also nur Leitungswasserschäden ab. Nicht versichert sind dann Starkregenereignisse und daraus folgende Überschwemmungen, Hochwasserereignisse und Rückstauschäden von Wasser aus der Kanalisation, weil die Wassermengen nicht mehr abgeführt werden können (§ 1 Nr. 1c, § 4 Nr. 1b aa) VGB 2013, § 4 Nr. 4a dd) VGB 2017).
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