· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Das gilt zum Versicherungsschutz bei einem Brand im ungenehmigten Spitzboden
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Bei Verletzung einer ‒ wie hier ‒ dem Brandschutz dienenden Sicherheitsvorschrift ist der erforderliche Schutzzweckzusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn die gefahrvorbeugende Obliegenheit nach ihrem Sinn und Zweck dem Brandschutz dienen soll und erfahrungsgemäß auch geeignet ist, der Entstehung von Bränden vorzubeugen. Steht aber fest, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in der Obliegenheit vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun haben, ist der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich. Es fehlt dann an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der VN begehrt aufgrund einer Wohngebäudeversicherung vom VR weitere Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Brandschadenereignisses in seinem Mehrfamilienhaus. Im Versicherungsschein sind als Vertragsbestandteil u. a. die „WG 9006 VGB 2008 ‒ Wert 1914“ genannt, über deren Inhalt die Parteien in Ansehung der Haftzeit des VR für Mietausfallschäden streiten.
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Ziff. 3.3 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1), soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde …
Ziff. 18 Welche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften) haben Sie zu beachten? 18.1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall: Sie haben 18.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; … “ |
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