· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Das gilt zur Erstattung einer merkantilen Wertminderung bei Gebäuden
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Die Regelung in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung, dass bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, ersetzt werden, ist mehrdeutig. Sie erfasst nicht nur den technischen, sondern auch den merkantilen Minderwert. So entschied es das OLG Stuttgart. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Schadensregulierung nach einem Wohnungsbrand. Der Kläger hat das Sondereigentum an einer Eigentumswohnung inne. Für das Gebäude besteht eine Wohngebäudeversicherung. VN ist die WEG. Für den Versicherungsvertrag gelten die AVB für die Wohngebäudeversicherung - Juli 2008. Unter § 26 Ziff. 1.2 AVB ist geregelt:
|
Ersetzt werden
(...)
bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
(...)“
Gemäß § 30 Ziff. 6 ... i. V. m. Ziff. 4.5 der Anlage 1 zur verbundenen Wohnbauversicherung ersetzt der VR 80 % der durch den VN zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag i. H. v. 25.000 EUR übersteigt … |
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