· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Diese Voraussetzungen hat ein Erdfall
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Ein „Erdfall“ als naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen ist nicht gegeben, wenn der Bodenuntergrund sich infolge Austrocknung senkt (OLG Koblenz 3.3.11, 10 U 1319/10, Abruf Nr. 113358). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der VN nimmt den VR aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch und macht einen Erdfall geltend. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des VN wurde nach Hinweis des OLG zurückgenommen. Das OLG verweist darauf, dassder VN schon das Vorliegen eines Versicherungsfalls i.S.d. VGB 2001 nicht schlüssig dargetan hat. Gemäß § 4 Nr. 4 lit. d VGB 2001 werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Erdfall zerstört oder beschädigt werden. Erdfall wird in § 9 Nr. 4 lit. d VGB 2001 wie folgt definiert: „Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.“
Nach Duden ist Erdfall eine Senke, die durch den Einsturz eines unterirdischen Hohlraums entstanden ist. Dass auf dem Grundstück des VN ein unterirdischer Hohlraum eingestürzt ist, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Zwar behauptet er, dass die Gebäuderisse durch einen Erdfall i.S.d. Versicherungsbedingungen verursacht worden seien. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die die Feststellung eines Erdfalls rechtfertigen könnten. Nach dem geotechnischen Gutachten zu den Untergrundverhältnissen im Schadensbereich seines Wohnhauses steht das Haus des VN auf einem Untergrund aus schluffigen Tonen, die grundsätzlich sehr schrumpfempfindlich sind. Die Bodenschichten sind nach dem festgestellten Wassergehalt ausgetrocknet, was u.a. auf den bestehenden Bewuchs und Baumbestand zurückzuführen ist. Hierdurch ist es zu einem Schrumpfen des Bodens und zu Setzungen gekommen. Nach den Ausführungen des Gutachters muss mit einer weiteren Austrocknung und mit weiteren Setzungen durch Schrumpfung gerechnet werden. Dass im Untergrund des Grundstücks natürliche Hohlräume vorhanden gewesen wären, die naturbedingt eingestürzt und Risse am Haus des VN verursacht hätten, lässt sich diesem Gutachten nicht entnehmen. Insbesondere findet die Behauptung des VN, es hätten sich im Rahmen des Schrumpfungsprozesses Hohlräume gebildet, die zu einem Erdfall geführt hätten, in dem vorgelegten Gutachten keine Stütze. Die Klage ist damit schon mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls unbegründet.
Entgegen der Auffassung des VN lassen sich aus den von ihm vorgelegten Bedingungen für die Firmen-Immobilen-Versicherung, die im Übrigen im Verhältnis zwischen den Parteien nicht gilt, keine Argumente für seine Auffassung herleiten. Da dort zwar Erdsenkung und Erdrutsch, nicht aber Erdfall versichert sind, lässt sich aus dem Ausschluss von Schäden durch Austrocknung des Untergrunds nicht schließen, dass Austrocknung des Untergrunds einen Erdfall darstellt. Dies ist offensichtlich und eindeutig nicht der Fall. Diese Argumentation hilft also in entsprechenden Fällen nicht weiter.