· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Eindringen von angesammeltem Regenwasser und Schneeresten durch Kelleraußentür
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
(LG Nürnberg-Fürth 27.7.12, 8 O 9839/10, Abruf-Nr. 123231) |
Tatbestand
Der VN nimmt den VR auf Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Versichert sind unter anderem weitere Elementarschäden, Überschwemmung und Rückstau. Ende Februar 10 kam es im versicherten Gebäude des VN zu einem Wassereintritt im Kellergeschoss. Durch aufsteigende Feuchte entstand am Gebäude ein Schaden zum Neuwert von 3.125 EUR. Der VN behauptet, dass es aufgrund eines Unwetters mit überdurchschnittlichen Niederschlägen zu dem Wasserschaden gekommen sei (Sturmtief Xynthia). Der Starkregen habe sich mit noch nicht abgetauten restlichen Schneemengen verbunden und sei in den außengelegenen Kellertreppenabgang geflossen. Das im Abflussgully des gefliesten Kellerabgangs befindliche Rückstauventil habe sich aufgrund der aus der Kanalisation zurückstauenden Wassermassen verriegelt, sodass der Niederschlag nicht habe abfließen können. In der Folge seien die Wassermassen dann durch die Kellertür in den Kellerbereich des Gebäudes gelangt. Der VR bestreitet den geschilderten Geschehensablauf. Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der VN hat nach § 1 S. 1 VVG i.V.m. Nr. 12 WGB Anspruch auf Erstattung seines Schadens, weil der Versicherungsfall Überschwemmung eingetreten ist. Eine Überschwemmung ist nach K.3.1 eine „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch Witterungsniederschläge.“
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