· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Im Außenbereich verlegte Drainagerohre dienen nicht der Wasserversorgung
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung. Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser ist daher kein Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung, die der VN mit Versicherungsbeginn im April 2010 bei dem Rechtsvorgänger des VR abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die VGB 2008, die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung „OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser“ (WG 0158) sowie zusätzliche „Klauseln zur Wohngebäudeversicherung“ (WG 0107 und WG 0131) zugrunde. Für die Leitungswasserversicherung ist ein Selbstbehalt des VN von 500 EUR je Schadensfall vereinbart.
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Schadensfall von September 2016. Das Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich. Der VR lehnte eine Regulierung ab. Das LG hat der auf Zahlung von 48.556,38 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage nach Beweisaufnahme im Umfang von 2.177,38 EUR nebst Zinsen stattgegeben.
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