· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Ist das Wasser bei der undichten Silikonfuge einer Dusche bestimmungswidrig ausgetreten?
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Es liegt kein Leitungswasserschaden vor, wenn Wasser durch eine undichte Silikonfuge im Bereich der Dusche und Badewanne in die Gebäudesubstanz eindringt. Fehlende oder undichte Fugen sind auch keine sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung i. S. v. § 4 VGB 86. So entschied das LG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Der Kläger hatte am 7.8.13 ein Hausgrundstück erworben. Er wurde am 9.1.14 im Grundbuch eingetragen. Die Voreigentümerin hatte bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen VGB 1986 zugrunde.
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„Umfang der Leitungswasserversicherung
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