Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Kein Versicherungsschutz bei undichter Fuge zwischen Duschwanne und Wand

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Der Wohngebäude-VR hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008). So entschied es der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt als Miteigentümer eines Wohngebäudes den VR auf Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens in Anspruch. Der beim VR unterhaltenen Wohngebäudeversicherung liegen die VGB 2008 zugrunde.

     

    • Teil A VGB 2008:

    § 3 Leitungswasser

    • 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
    • Der VR leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
    • a) …
      • b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
    • aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen …

     

    • 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden

     

    • 3. Nässeschäden
    • Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

     

    • Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.