· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Kein versicherter Leitungswasserschaden, wenn Wasser aus einem Fallrohr den Keller überflutet
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Ein Regenfallrohr ist keine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 Buchst. b) VGB 2014. So entschied das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR Entschädigung auf der Grundlage der VGB 2014 für einen Schaden. Dieser entstand, als Wasser aus einem Fallrohr wegen eines überlasteten Drainagerohrs den Keller überflutete. Hierbei geht es dem VN ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma N sowie des Angebots der Firma T um die Erstattung von Maßnahmen, die einen weiteren Überfluss der Regenwasserableitung in den Keller verhindern. Dazu hat er vorgetragen, dass die durchgeführten Maßnahmen einer Ertüchtigung der Regenwasserableitung am versicherten Gebäude dienten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VN hat aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen (OLG Hamm 18.11.16, 20 U 148/16, Abruf-Nr. 194655).
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