· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Ungenutzte Gebäude: Diese Kontrollpflichten hat der VN bei wasserführenden Anlagen
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Für nicht genutzte Gebäude reicht die für die kalte Jahreszeit vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und Kontrolle) nicht aus. Vielmehr sind die Gebäude bzw. Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Beide Maßnahmen sind nebeneinander durchzuführen, eine einzelne Maßnahme genügt nicht. Nicht genutzt bedeutet, dass das Gebäude leer steht und nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Die Absicht, die Wohnung künftig als möbliertes Mietobjekt zu nutzen genügt nicht. So entschied es das OLG Koblenz. |
Sachverhalt
Der VN macht aufgrund einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens aus 2017 weitere Ansprüche auf Entschädigung geltend. Das Wasser in dem nicht genutzten Gebäude war nicht abgestellt und die Leitungen waren nicht entleert. Der VR kürzte den Anspruch um 75 Prozent. Das LG wies die darüber hinausgehende Klage ab.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Koblenz keinen Erfolg (29.4.20, 10 U 2170/19, Abruf-Nr. 218057). Der vom VN verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet. Ihm stehen keine Leistungsansprüche aus der Wohngebäudeversicherung zu, die die von dem VR anerkannte Leistungsquote übersteigen. Der VR durfte die Entschädigungsleistungen um 75 Prozent kürzen. Die Berechtigung zur Kürzung etwaiger Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den VR ergibt sich daraus, dass der VN die Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt hat.
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