· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Nach Ende des Gebäudeleerstands ist das Leitungswasserrisiko nicht automatisch versichert
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Eine automatisch einsetzende Versicherung des Risikos „Leitungswasser“ nach Beendigung des Leerstands besteht nicht, wenn das Gebäude bisher nur gegen die Risiken Feuer/Sturm versichert ist. So entschied es das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aufgrund einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung wegen eines Wasserschadens in seinem Gebäude, das er nach einem Erbfall erworben hatte, in Anspruch. In dem Antrag des VN auf Abschluss einer Versicherung heißt es: „Wagnis ist unbewohnt deshalb nur F/St“. Bereits mit Übersendung des Versicherungsvorschlags und erneut mit Übersendung des von dem VN und seinem Bruder unterschriebenen Antrags wies der VR darauf hin, dass eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nach Bezug automatisch einsetzend gegen Leitungswasser unter denselben Bedingungen wie mit dem Voreigentümer nicht möglich sei.
Nachdem der Bruder des VN in das Objekt eingezogen war, kam es zu einem Wasserschaden. Der VR, dem der Einzug des Bruders nicht bekannt gegeben worden war, verweigerte die Entschädigung. Er teilte dem VN mit, dass wegen des Leerstands das Risiko des Leitungswasserschadens nicht versichert sei. Das LG wies die Klage des VN ab.
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