· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Voraussetzungen der gerichtlichen Anweisung an den Sachverständigen bei einer Bauteilöffnung
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Das Gericht kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den von ihm bestellten Sachverständigen anweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen. Die Handhabung des Ermessens ist im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht die Notwendigkeit zur Ausübung seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR auf Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit einem Gebäudeschaden in Anspruch. Es bestand eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für ein Einfamilienhaus nach VGB 2002 sowie „Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ nach BEW 2002.
In den VGB 2002 heißt es auszugsweise:
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