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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherungspflicht

    Poolmakler ist nicht rentenversicherungspflichtig

    von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

    | Ein Versicherungsmakler ist nicht wegen seiner Zusammenarbeit mit einem Maklerpool rentenversicherungspflichtig. Das hat das SG Lüneburg im Fall eines Maklers entschieden, der über eine schriftliche Vereinbarung mit dem Maklerpool Fonds Finanz Maklerservice GmbH zusammenarbeitete. |

     

    DRV hatte Rentenversicherungspflicht bejaht

    Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte den Makler als rentenversicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eingestuft, weil er

    • im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte, sowie
    • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei.

     

    Der Makler habe sich einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Pools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Pool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile.

     

    So begründet das SG Lüneburg die Nichtversicherungspflicht

    Das SG Lüneburg widersprach. Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools in einem frei bestimmten Umfang macht den Pool weder zum (alleinigen) Auftraggeber noch begründet dies eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die zur Versicherungspflicht führt (SG Lüneburg, Urteil vom 02.11.2022, Az. S 4 BA 32/19, Abruf-Nr. 232045).

     

    • Eine Bindung in dem Sinne, „dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, besteht nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch“. Im Verhältnis zu Fonds Finanz sei der Makler weder ständig damit betraut noch generell verpflichtet gewesen, an diese Produktverträge zu vermitteln. Anders als bei einem Versicherungsvertreter sei der Makler damit an kein bestimmtes Unternehmen gebunden.

     

    • Dem Makler sei kein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben. Tätigkeitspflichten, Vertriebsvorgaben sowie Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit bestünden nicht.

     

    • Der Makler sei frei, einen Vertrag über den Pool einzureichen oder über einen anderen Maklerpool oder direkt bei der Produktgesellschaft. Zudem könne er die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder einen anderen Maklerpool verlangen.

     

    Wichtig | Das Lüneburger Urteil hebt sich klar von einer Entscheidung des LSG Bayern ab. Das hatte einen „Poolmakler“ als rentenversicherungspflichtig eingestuft (LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2016, Az. L 1 R 679/14, Abruf-Nr. 186959).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 22 | ID 49229048