· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf
| Eine Arbeitnehmerin steht nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei einem Firmenlauf auf Inlineskates stürzt und sich dabei verletzt. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. |
Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577):
- Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handle, den Charakter eines Wettstreits.
- Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeiter des Unternehmens am Firmenlauf teilgenommen.
Weiterführender Hinweis
- Übersicht Arbeitsunfall in der Unfallversicherung ‒ Rechtsprechungsübersicht auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 2 | ID 49323310