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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht/Datenschutz

    LG Köln: Kunde kann Einwilligung zur Kontaktaufnahme auch über Webformular erklären

    | In der Praxis kommt es immer wieder zum Streit, ob ein Verbraucher-Kunde einem Versicherungsvermittler eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme per E-Mail erteilt hat. Wichtig ist in dem Zusammenhang die Entscheidung des LG Köln. Das Gericht hat bestätigt, dass der Kunde die Einwilligung auch dadurch erklären kann, dass er seine E-Mail-Adresse in ein Kontaktformular auf einer Webseite des Vermittlers einträgt. VVP stellt Ihnen die für Vermittler wichtige Entscheidung vor. |

    Streit um Einwilligung zur Kontaktaufnahme per E-Mail

    Im konkreten Fall hatte ein Krankenversicherer einen Makler wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Er warf dem Makler vor, sich zu Werbezwecken per E-Mail an einen 88-jährigen Versicherungsnehmer des Krankenversichers gewandt zu haben, ohne dass der eine vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Kontaktaufnahme per E-Mail abgegeben hatte. Mit dieser Begründung erwirkte der Versicherer eine einstweilige Verfügung.

     

    Dagegen legte der Makler Widerspruch ein und errang die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (LG Köln, Beschluss vom 23.09.2020, Az. 84 O 96/20, Abruf-Nr. 218273, nicht rechtskräftig).