· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Erneut vor Gericht: Die Fünftel-Regelung bei der Besteuerung von Einmalzahlungen
Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| In den letzten Jahren verlangten (ehemalige) Arbeitnehmer mit einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten bAV in den Durchführungswegen Direktversicherung oder Pensionskasse immer wieder die Anwendung der Fünftel-Regelung. Die Finanzämter ließen die Fünftel-Regelung aber nicht zu. Und so war die Besteuerung immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren. So auch wieder jüngst vor dem FG Münster. VVP stellt Ihnen die Entscheidung vor. |
Die bisherige Rechtsprechung zur Fünftel-Regelung bei bAV
Zuletzt hatte der BFH in zwei vergleichbaren Verfahren die Entscheidung an die Vorinstanzen (FG Berlin-Brandenburg und FG Köln) zurückverwiesen; sie sollten anhand statistischer Materialen prüfen, ob die Kapitalleistung (statt der Rente) als atypisch anzusehen ist (BFH, Urteile vom 06.05.2020, Az. X R 24/19, Abruf-Nr. 219404 und Az. X R 7/19, Abruf-Nr. 219516).
Ausreichendes auswertbares Material konnte jedoch nicht beschafft werden. Im Ergebnis hatten beide FG in den zu entscheidenden Fällen zu ungunsten der Fünftel-Regelung entschieden (FG Köln vom 30.09.2021 Az. 15 K 855/18, Abruf-Nr. 208633 und FG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022, Az. 3 K 3058/19, Abruf-Nr. 211465).
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