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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Vertragsrecht, zum Kündigungsrecht, zur Sonderzahlung und zur Teilzeitarbeit. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Vertragsrecht - LAG Hamm 11.11.11, 19 Sa 858/11, Abruf-Nr. 120499

    Zur Vertragsgestaltung hat das LAG Hamm darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsbedingungen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt, ohne dass zu prüfen ist, ob die Regelung als Widerrufsvorbehalt aufrechterhalten werden kann.

    Kündigungsrecht - LAG Köln 30.6.11, 7 Sa 202/11, Abruf-Nr. 120500

    ArbN, die die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt haben, können sich auch nicht auf die Grundsätze des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG (Sozialauswahl) berufen. Konkurrieren sie im Falle eines Arbeitsplatzabbaus mit ArbN, die die Wartezeit bereits erfüllt haben, um einen verbleibenden Arbeitsplatz, sind diese nach Ansicht des LAG Köln zwingend vorrangig zu kündigen.

    Kündigungsrecht - LAG Düsseldorf 16.9.11, 6 Sa 909/11, Abruf-Nr. 120501

    Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist. Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sofern sie erfolgt, weil der Ausbildende (eine Sparkasse) aufgrund bestehender Verbindlichkeiten der Auszubildenden Zweifel an deren Geeignetheit für den Beruf der Bankkauffrau hat. Artikel 21 Abs. 1 EU-GR Charta, der eine Diskriminierung wegen des Vermögens untersagt, ist bei Kündigungen weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.

    Teilzeitarbeit - LAG Köln 21.4.11, 7 Sa 25/11, Abruf-Nr. 120502

    Im Anschluss an das BAG (NZA 07, 255) hat das LAG Köln deutlich gemacht, dass ein ArbG seine unternehmerische Entscheidung, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, durch sachliche, arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen muss. Will er dies dem Aufstockungsverlangen eines Teilzeitbeschäftigten nach § 9 TzBfG entgegehalten, unterliegt seine unternehmerische Entscheidung keinesfalls nur einer Willkürkontrolle.

    Sonderzahlung - LAG Hamm 29.9.11, 8 Sa 665/11, Abruf-Nr. 120503

    Das tarifliche Erfordernis einer „tatsächlichen Arbeitsleistung“ von mindestens sechs Monaten ist nach einer Entscheidung des LAG Hamm dahingehend auszulegen, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten im Bezugszeitraum irgendeine Arbeitsleistung erbracht worden sein muss. Nicht hingegen wird eine Mindestarbeitsleistung gefordert, welche auf der Grundlage der konkret ermittelten Tage mit tatsächlicher Arbeitsleistung der Hälfte der möglichen Arbeitstage im Bezugszeitraum entspricht. Anders hat das zuvor das LAG Nürnberg (7.8.07, 6 Sa 243/07) gesehen.

    Streitwert - LAG Köln 23.11.11, 11 Ta 265/11, Abruf-Nr. 120504

    Nach der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln ist der Streitwert für ein Zwischenzeugnis in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den ArbN nur von vorübergehender Bedeutung ist. Eine Ausnahme kann sich jedoch ergeben, wenn der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht wird. Hier kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 54 | ID 31847020