· Fachbeitrag · AGG
Dauerstreit Kopftuch: Abgelehnte Bewerberin wird nicht entschädigt
| Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke den Lehrkräften in öffentlichen Schulen generell untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. das Grundrecht der Religionsfreiheit. So entschied es das Arbeitsgericht Berlin. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Bewerberin macht geltend, ihre Bewerbung als Grundschullehrerin beim Land Berlin sei abgelehnt worden, weil sie ein Kopftuch trage. Das Land beruft sich auf das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin, die Bewerberin auf die Entscheidung des BVerfG (27.1.15, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10).
Das Arbeitsgericht Berlin (14.4.16, 58 Ca 13376/15, Abruf-Nr. 186558) hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Bewerberin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.05, VerfArt29G, GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt unter anderem den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das Land halten und die Bewerbung ablehnen dürfen.
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