· Fachbeitrag · AGG-Entschädigung
Anspruch wegen Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung und Alter ‒ Ausschlussfristen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG muss der Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Frist beginnt im Fall einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung und des Alters. Der schwerbehinderte Kläger ist Luftfahrttechniker mit einem Masterabschluss einer Fachhochschule. Das beklagte Bundesministerium hatte die Stelle eines Sachbereichsleiters im höheren Dienst ausgeschrieben. Hierauf hatte sich der Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung erfolglos beworben. Die Auswahl sei auf einen anderen Bewerber gefallen, der unter Berücksichtigung aller für die Auswahl maßgebenden Gesichtspunkte am besten geeignet erscheine. Der Masterabschluss des Klägers sei mangels entsprechender Akkreditierung der Fachhochschule nicht hinreichend für den höheren Dienst. Der Kläger sei daher offensichtlich fachlich ungeeignet. Es habe folglich auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Dies teilte die Beklagte dem Kläger auf Anfrage nach den Ablehnungsgründen in einem Schreiben mit. Zudem habe der Kläger die Ausschlussfristen nicht gewahrt.
Der Kläger meint, aufgrund seiner Schwerbehinderung und des Alters benachteiligt zu sein. Durch den Ausschluss von Fachhochschulabsolventen würden mehr ältere Bewerber abgelehnt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab (LAG Berlin-Brandenburg 27.10.22, 21 Sa 317/22).
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