· Fachbeitrag · Befristung
22 Jahre Befristungskette in der Hochschule ist nicht immer rechtsmissbräuchlich!
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. Dies gilt auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) gestützt werden. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses und/ oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen sprechen. |
Sachverhalt
Die ArbN war vom 1.9.89 bis zum 31.10.11 - also 22 Jahre - durchgehend aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse an der Universität Leipzig beschäftigt. In den ersten sieben Jahren wurden zunächst vier befristete Arbeitsverträge geschlossen, die auch dem Abschluss der Promotion und dem Erwerb der Habilitation dienten. Anschließend war die ArbN elf Jahre als wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit tätig. Danach schlossen sich für die Zeit vom 25.4.07 bis zum 31.10.11 zwei auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte befristete Arbeitsverträge an.
Die ArbN machte dann im Wege der Entfristungsklage das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend. Die Berufungsinstanz gab der Entfristungsklage statt, nachdem das Arbeitsgericht gegen die ArbN entschieden hatte (Sächsisches LAG 6.3.14, 6 Sa 676/13).
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