· Fachbeitrag · Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
| Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal insbesondere zur Befristung. |
|
Befristung - LAG Schleswig-Holstein 27.9.12, 5 Sa 154/12, Abruf-Nr. 123485 Das LAG Schleswig-Holstein bekräftigt, dass die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen können. Allerdings reicht nach der Entscheidung die Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag allein nicht aus, um anzunehmen, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Im vorliegenden Fall wurde über den Hinweis auf einen konkreten Befristungsgrund in einem Vermerk zum Arbeitsvertrag gestritten, in dem auch die Zuweisung des Arbeitsplatzes und der Hinweis auf § 38 Abs. 1 SGB III enthalten war. Das LAG wollte dem regelmäßig nicht die Bedeutung beimessen, dass der ArbG mit der Angabe des Befristungsgrunds zugleich mit vertraglichem Bindungswillen auf die rechtliche Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG verzichten wollte. Befristung - LAG-Baden-Württemberg 20.6.12, 13 Sa 126/11, Abruf-Nr. 123486 Soweit sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung ergibt, dass diese kein Dauerarbeitsverhältnis abgeschlossen haben, sondern einzelne, tageweise befristete Arbeitsverhältnisse, muss der ArbN zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung die 3-Wochen Frist des § 17 S. 1 TzBfG bezogen auf das letzte befristete Arbeitsverhältnis einhalten. Befristung - LAG Berlin-Brandenburg 8.8.12, 15 Sa 1002/12, Abruf-Nr. 123487 Nach § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse auf die Beschäftigungshöchstdauer von sechs Jahren anzurechnen. Dies betrifft somit auch Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft. Dabei wies das LAG Berlin-Brandenburg darauf hin, dass es offen bleiben könne, ob die Auffassung in der Literatur zutrifft, dass Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Qualifikation stehen (z.B. Hochschulverwaltung) nach Sinn und Zweck der Regelung auszunehmen sind. Für das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der einstellende ArbG darlegungs- und beweisbelastet. Weisungsrecht p- LAG Köln 3.8.12, 5 Sa 67/12, Abruf-Nr. 123488 Darüber, ob die Voraussetzungen des billigen Ermessens nach § 106 GewO gegeben sind, ist nach einer Entscheidung des LAG Köln nur zu befinden, wenn es um die Wirksamkeit einer konkreten Weisung geht. Folglich ist hierüber nicht zu entscheiden, wenn der ArbN eine bestimmte Lage der Arbeitszeit für den gesamten zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses beansprucht. Mutterschaftsgeld - BAG 22.8.12, 5 AZR 652/11, Abruf-Nr. 123489 Nach einer Entscheidung des BAG entfällt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen Elternzeit geruht hat. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist nur bis zum Ende der Elternzeit ausgeschlossen. |