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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum Günstigkeitsvergleich und zum Prozessrecht. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Kündigungsrecht - LAG Schleswig-Holstein 17.10.13, 5 Sa 111/13, Abruf-Nr. 133925 

    Wenn der ArbN aufgrund eines Streits über die Berechnung künftiger Lohnansprüche zu Unrecht die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts annimmt, kann die beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung darstellen. Das LAG Schleswig-Holstein wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der ArbN insoweit grundsätzlich das Irrtumsrisiko trägt.

     

    Verdachtskündigung - LAG Hamm 27.6.13, 15 Sa 143/13, Abruf-Nr. 133926 

    Das LAG Hamm stellt klar, dass im Rahmen einer Verdachtskündigung keine Pflicht des ArbG besteht, bei der Anhörung des ArbN ein Thema/Themenkreis des Gesprächs zu benennen, sofern der Sachverhalt sehr überschaubar ist.

     

    Equal-Pay - LAG Köln 9.4.13, 11 Sa 1158/12, Abruf-Nr. 133927 

    Das LAG Köln hat sich zum Umfang der Darlegungslast eines Leih-ArbN im Equal-Pay-Prozess geäußert. Stützt sich dieser nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Beruft er sich auf ein allgemeines Entgeltschema, muss er nicht nur dessen Inhalt darlegen, sondern auch, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

     

    Günstigkeitsvergleich - LAG Köln 17.1.13, 7 Sa 644/12, Abruf-Nr. 133928 

    Im Rahmen eines Betriebsübergangs hatte das LAG Köln über einen Günstigkeitsvergleich zu entscheiden. Dieser sei in Form eines Sachgruppenvergleichs durchzuführen. Die Richter verdeutlichten dabei, dass eine 38-Stunden-Woche für sich betrachtet weder günstiger, noch ungünstiger als eine 34-Stunden-Woche sei. Maßgeblich sei vielmehr erst in einem zweiten Bewertungsschritt das „Preis-/Leistungsverhältnis“ in der Relation von Arbeitszeit und Vergütung. Daraus folge: Ist arbeitsvertraglich eine 34-Stunden-Woche vereinbart - ohne dass die Verein­barung im Einzelfall ausnahmsweise auf bestimmte Sonderinteressen des ArbN zugeschnitten ist -, gilt nach dem Haustarifvertrag des Betriebserwerbers aber kraft beiderseitiger Tarifbindung die 38-Stunden-Woche, so ist Letztere für das Arbeitsverhältnis maßgeblich. War allerdings die Relation von Arbeitszeit und Vergütung bisher günstiger, sei die bisherige Vergütung auf das Niveau einer 38-Stunden-Woche anzuheben.

     

    Prozessrecht - LAG Berlin-Brandenburg 4.7.13, 13 Ta 1100/13, Abruf-Nr. 133929 

    Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg besteht keine Pflicht, in der Güteverhandlung Anträge zu stellen. Danach findet § 137 ZPO auf das Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht keine Anwendung. Die Anträge können protokolliert werden, um in der streitigen Verhandlung darauf Bezug zu nehmen. Als ein „Nichtverhandeln“ im Sinne von § 333 ZPO ist nur die völlige Verweigerung der Einlassung zur Sache zu sehen.

     

    PKH - LAG Köln 10.9.13, 1 Ta 191/13, Abruf-Nr. 133930 

    Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzug setzt nach einer Entscheidung des LAG Köln voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Ein solches Verschulden liegt nicht vor, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse weiter verschlechtert haben.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 18 | ID 42455190