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  • 13.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133930

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 10.09.2013 – 1 Ta 191/13

    Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzug setzt voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht.


    LAG Köln
    10.09.2013
    1 Ta 191/13
    Tenor:
    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.04.2013 (4 Ca 1676/10) aufgehoben.
    Gründe
    I.
    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m.§§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG, 78 S. 1 ArbGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
    Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfegem. §§ 124 Nr. 4 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
    1. Zwar ist der Kläger aufgrund des Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Arbeitsgericht Siegburg vom 01.12.2011 in Verbindung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.03.2012 (7 Ta 58/12), mit der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, verpflichtet, monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen. Der Kläger ist dieser Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen.
    2. Allerdings setzt eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
    gem. § 124 Nr. 4 ZPO voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (BGH v. 09.01.1997 - IX ZR 61/94 -NJW 1997, 1077).
    Der Kläger hat zwar nicht nachgewiesen, dass er nach Übersendung des Zahlungsplans in der Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.01.2013 unverschuldet nicht leistungsfähig war. Die durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2013 vorgelegten Belege hinsichtlich der Leistung des Jobcenters O zeigen vielmehr, dass jedenfalls ab dem 01.08.2012 monatliche Zahlungen in Höhe von 895,00 € - 903,00 € erzielt wurden. Mangels Vorlage entsprechender Belege zu Mietkosten oder anderen Zahlungsverpflichtungen ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Kläger zu einer Leistung der Monatsraten nicht in der Lage war.
    Allerdings müssen die gerichtlichen Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sein (LAG Rheinland-Pfalz v. 17.02.2010 - 11 Ta 11/10 -). Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger einen Bescheid des Jobcenters O vom 31.01.2013 vorgelegt, wonach aktuell Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 382,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 298,87 € gezahlt werden. Mit Rücksicht auf diesen Umstand beruht die Nichtzahlung der Raten derzeit nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen.
    Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht gehalten ist, zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen, ob eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse eingetreten und eine Ratenzahlung wieder möglich ist.
    II.
    Der Beschluss ist unanfechtbar.

    RechtsgebieteZPO, ArbGGVorschriften§ 124 Nr. 4 ZPO; § 11a ArbGG; § 127 ZPO