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  • · Fachbeitrag · Prämienanspruch

    Anspruch auf Übereignung einer Rolex

    Hat ein Gebietsverkaufsleiter im Rahmen eines vom ArbG durchgeführten „Rolex-Contests“ eine für den Gewinn einer ausgelobten Prämie erforderliche Anzahl von Distributionspunkten notiert, muss der ArbG im Streitfall darlegen, dass diese Punkte zu Unrecht aufgeschrieben wurden (LAG Hamm 30.5.12, 5 Sa 638/11, Abruf-Nr. 122044).

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG von 2007 bis 2010 als Gebietsverkaufsleiter im Bereich des Getränkevertriebs tätig. Im Jahre 2007 führte der ArbG einen „Rolex-Contest“ durch. Hierbei wurde dem Gewinner für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen eine Rolex zugesagt. Nach Ermittlung des ersten Gewinners verlängerte der ArbG den Contest und stellte bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Distributionspunkten den erneuten Gewinn einer Rolex (Submariner 2007) im Wert von 4.800 EUR in Aussicht.

     

    Der ArbN, der mit seiner Vertriebsgruppe an diesem Wettbewerb teilnahm, notierte für sich und seine Gruppe insgesamt 3.100 Distributionspunkte. Nachdem der ArbG die Herausgabe und Übereignung der Rolex verweigerte, verlangt nun der ArbN im Wege der Klage die Herausgabe und Übereignung einer entsprechenden Rolex-Uhr.

     

    Entscheidungsgründe

    Nachdem das Arbeitsgericht Paderborn die Klage abgewiesen hatte (10.3.11, 1 Ca 2265/10), war die Berufung des ArbN vor dem LAG erfolgreich. Die Kammer bewertete im Rahmen der Prüfung des Herausgabeanspruchs des Klägers die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich anders als das Arbeitsgericht. Dieses hatte die Klage abgewiesen, da nicht ausreichend dargelegt sei, für welche Tätigkeiten der ArbN wie viele Distributionspunkte erreicht habe, welche Neukunden gewonnen worden seien und welche Höchstpunktzahlen zu erreichen gewesen seien. Das LAG sah hingegen die Darlegungslast nicht auf ArbN-Seite. Dieser habe die für die Prämie erforderlichen 3.100 Distributionspunkte notiert und damit nach den Regeln des „Contests“ einen Anspruch auf Herausgabe der Gewinnprämie. Wenn der ArbG meine, der ArbN habe die Punkte ganz oder teilweise zu Unrecht notiert, müsse er dies darlegen. Die Revision zum BAG hat das LAG Hamm nicht zugelassen.

     

    Praxishinweis

    Generell hat diejenige Partei, die Ansprüche gegenüber der anderen erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm. Für den Fall der Auslobung von Gewinnprämien heißt dies, dass derjenige, der als Gewinner die Herausgabe einer ausgelobten Prämie begehrt, darlegen und beweisen muss, dass ihm diese auch zusteht. Das LAG geht davon aus, dass bei einer Notierung der erforderlichen Punkteanzahl durch den „Prämiengewinner“ der auslobende ArbG - quasi im Rahmen der 2. Stufe der Darlegung - darlegen muss, dass diese Punkte ohne entsprechende Leistungen aufgeschrieben wurden, wenn er die Prämie nicht herausgeben will.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 130 | ID 34428950