· Fachbeitrag · Praktikum
Praktikanten haben auch Anspruch auf Mindestlohn
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Leistet ein Praktikant während des Praktikums lediglich normale anfallende Arbeit ohne ausgebildet zu werden, hat er Anspruch auf Vergütung. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Unter der Überschrift „Praktikumsvertrag“ schloss die ArbN 2009 einen Vertrag, in dem ein Praktikum für die Ausbildung zur Finanzfachwirtin vereinbart war. Sie verpflichtete sich, für eine Vergütung von 300 EUR monatlich 43 Arbeitsstunden in der Woche zu leisten. Bis März 2015 hielt die vermeintliche Praktikantin durch. Dann klagte sie auf Vergütung ihrer Arbeitszeit von 8,50 EUR pro Stunde. Eine Ausbildung - wie in einem Praktikum üblich - habe lediglich an den Montagabenden und gelegentlich an Samstagen stattgefunden. In der übrigen Zeit habe sie Arbeitsleistung erbracht, die zu bezahlen sei.
Dieser Ansicht schlossen sich sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG München (13.6.16, 3 Sa 23/16, Abruf-Nr. 187099) an. Beide Instanzen stellten fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Eine Ausbildung der vermeintlichen Praktikantin habe ganz überwiegend nicht stattgefunden. Vielmehr hat die ArbN wie andere auch für den ArbG gearbeitet. Diese Arbeitsleistung sei selbstverständlich zu vergüten.
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