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  • · Fachbeitrag · Zahlungsklage

    Schadenersatz für den ArbN: Was ist dem ArbG als Pflichtverletzung zurechenbar?

    | Ein Profisportler hat nach einer Dopingsperre wegen einer fehlenden Ausnahmegenehmigung für ein Medikament keinen Schadenersatzanspruch gegen den Verein. Das gilt zumindest, wenn er keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen behaupteter Pflichtverletzung und etwaigen Schäden darlegt. Dann kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine Äußerung des Geschäftsführers über den Spieler in Teilen unrichtig gewesen sein könnte. |

     

    Sachverhalt

    Ein Eishockey-Profispieler verklagte seinen ehemaligen Club auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund einer gegen ihn verhängten Dopingsperre bereits entstanden sei bzw. noch entstehen werde. Die Schadenersatzhöhe bezifferte er auf ca. 244.000 EUR für entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf (2.9.16, 4 Ca 7518/15, Abruf-Nr. 189453) wies die Klage ab. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Profisportler den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland nicht einging, sei dem Verein nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien keine Erfüllungsgehilfen. Bei der Meldung handele es sich um keine Pflicht, die der Verein gegenüber dem Profisportler zu erfüllen habe. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

     

    Selbst wenn die Behauptung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit, der Profisportler habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, falsch gewesen sei, stehe ihm kein Schadenersatz zu. Denn er habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkommensverluste gewesen sei.

     

    Auch eine Entschädigung in Geld stehe dem Profisportler nicht zu. Es fehle an einer schweren Pflichtverletzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Verlangt ein ArbN von seinem ArbG Schadenersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung, kommt es darauf an, ob die vom ArbG angeblich verletzte Pflicht arbeitnehmerschützenden Charakter hat. Nur wenn eine solche Pflicht verletzt ist, ist der daraus resultierende Schaden dem ArbG adäquat-kausal zurechenbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Parteivertreter des ArbN muss daher darlegen, warum ein vom ArbN behauptetes Fehlverhalten des ArbG eine arbeitnehmerschützende arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzt. Ansonsten scheidet ein Schadenersatzanspruch bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe aus.

     

     

    • Schadenersatz bei Pflichtverletzung des ArbG
    Titel
    Entscheidung
    Fundstelle

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Schadenersatzanspruch

     LAG Sachsen-Anhalt 10.11.15, 6 Sa 301/14

    AA 16, 117Abruf-Nr. 184635

    Leih-ArbN am Arbeitsplatz bestohlen: Wer haftet?

     LAG Düsseldorf 23.2.16, 8 Sa 593/15

    AA 16, 67Abruf-Nr. 146617

    Wann haftet der ArbG bei Diebstahl an Sachen des ArbN im Betrieb?

     LAG Hamm 21.1.16, 18 Sa 1409/15

    AA 16, 45Abruf-Nr. 146392

    Schmerzensgeldanspruch des ArbN bei Manipulation am dienstlichen Facebook-Account?

     LAG Hessen 13.4.15, 7 Sa 1013/14

    AA 16, 23Abruf-Nr. 146186

    Schadenersatzansprüche des ArbG wegen Kartellabsprachen durch Angestellte?

    LAG Düsseldorf

     27.11.15, 14 Sa 800/15

    AA 16, 12Abruf-Nr. 182261

    Schadenersatzpflicht des ArbG für verfallenen Urlaub

     LAG Berlin-Brandenburg 12.6.14, 21 Sa 221/14

    AA 15, 13Abruf-Nr. 142391

    Verletzung der Meldepflicht nach § 28a Abs. 1 und 5 SGB IV

    Arbeitsgericht Siegen 24.2.15, 2 Ca 1553/14

    AA 15, 117Abruf-Nr. 144700

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 184 | ID 44337501