· Nachricht · Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Darlegungs- und Beweislast für böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Tätigkeit
| Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt der Arbeitgeber. Er muss deshalb grundsätzlich im ersten Schritt konkret darlegen, dass für den gekündigten Arbeitnehmer zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden. |
Auf diese Regel wies noch einmal das LAG Niedersachsen hin (19.11.24, 11 Sa 827/23). Es machte dabei deutlich, dass dem Arbeitgeber dabei keine Beweiserleichterungen zugute kommen. Meldet sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung entgegen § 38 Abs. 1 SGB III nicht oder verspätet arbeitslos, begründet das allein keine Vermutung, dass im Falle rechtzeitiger Arbeitslosmeldung eine zumutbare Beschäftigung vermittelt worden wäre. Es bleibt schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich, da der Arbeitnehmer über hypothetisch mögliche Stellenvorschläge ebenso wenig Kenntnis hat wie der im Annahmeverzug befindliche Arbeitgeber.
MERKE | Das gilt auch bei fehlenden oder unzureichenden eigenen Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers. Auch in diesem Fall bedarf es schlüssigen Vortrags des Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten. |