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Urlaub in kleinen Raten: Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage
| Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg (6.3.19, 4 Sa 73/18, Abruf-Nr. 209453). Es hielt hierbei fest, dass das BUrlG keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen kenne. Hiervon könne für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG sei der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Eine Ausnahme greife nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des ArbN liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen. Umstritten sei schon, ob der bloße Wunsch des ArbN, einen geteilten Urlaub zu erhalten, bereits ein in der Person des ArbN liegender Grund für eine solche Teilung darstellen könne, jedenfalls solange eine zusammenhängende Gewährung von mindestens zwei Wochen gem. § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG nicht verhindert werde (bejahend: LAG Niedersachsen 23.4.09, 7 Sa 1655/08; ablehnend: ErfK/Gallner, 19. Aufl., § 7 BUrlG Rn. 25). Ausgehend davon, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen habe, könne selbst auf Wunsch des ArbN das Zerstückeln und Atomisieren des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Eine solche Urlaubsgewährung in Kleinstraten würden den Urlaubsanspruch des ArbN nicht ordnungsgemäß erfüllen. Ein derart gewährter Urlaub könne nochmals gefordert werden. Der Urlaub könne nicht in Bruchteilen eines Urlaubstags gewährt werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn es sich um einen Bruchteil von unter 0,5 handele, der sich aus der Teilurlaubsberechnung nach § 5 Abs. 2 BUrlG ergebe (BAG 19.6.18, 9 AZR 615/17).