· Nachricht · Arbeitszeugnis
Unterschrift des Arbeitgebers darf nicht von normaler Unterschrift abweichen
| Die Unterschrift des ArbG unter dem Arbeitszeugnis ist nur ordnungsgemäß, wenn sie nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften abweicht. |
So entschied es das LAG Hamburg (23.12.20, 8 Ta 8/20, Abruf-Nr. 221650). Ein von den sonstigen Unterschriften deutlich abweichendes Schriftbild lässt nach Ansicht des LAG Hamburg darauf schließen, dass sich der Unterzeichner vom Inhalt des Unterschriebenen distanzieren will. Das kann als unzulässiges Merkmal gem. § 109 Abs. 2 BGB bewertet werden.
Quelle: ID 47452564