· Fachbeitrag · Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
| Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zur Weiterbeschäftigung und zur Versetzung. |
|
Kündigungsrecht - LAG Mecklenburg-Vorpommern 8.10.13, 5 Sa 11/13, Abruf-Nr. 142093 Spricht der ArbG eine Kündigung mit einer Frist aus, die über die einschlägige tarifliche Kündigungsfrist hinausgeht, steht es ihm im Regelfall frei, nachgehend noch eine weitere ordentliche Kündigung mit einer Frist auszusprechen, die lediglich das tariflich geforderte Mindestmaß bezüglich der Kündigungsfrist wahrt.
Kündigungsrecht - LAG Hamburg 9.4.14, 6 SaGa 2/14, Abruf-Nr. 142094 Ein Widerspruch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ist nach einer Entscheidung des LAG Hamburg ordnungsgemäß begründet, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das Fehlverhalten des ArbN an den im Widerspruch benannten Arbeitsplätzen nicht wiederholen kann.
Weiterbeschäftigung - LAG Köln 22.1.14, 11 SaGa 10/13, Abruf-Nr. 142095 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) auf Weiterbeschäftigung des ArbN ist nach einer Entscheidung des LAG Köln bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Bestandsschutzprozess ein obsiegendes Urteil ergeht, nur zulässig, wenn die Beendigungserklärung offensichtlich unwirksam ist oder besondere Gründe vom Verfügungskläger glaubhaft gemacht werden, die es rechtfertigen, die in der Regel geltende Interessenabwägung zwischen ArbG und ArbN zulasten des ArbG zu verändern.
Prozessrecht - LAG München 27.11.13, 5 Sa 550/13, Abruf-Nr. 142096 Das LAG München hat entschieden, dass im Rahmen eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) neu benannte Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen, Konkretisierungen oder Vervollständigungen der fristgerecht benannten Mittel der Glaubhaftmachung handelt. Und Vorsicht: Das LAG ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht nicht verpflichtet ist, die antragstellende Partei im Rahmen der Zweiwochenfrist zur Benennung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung aufzufordern.
Steuerschaden - LAG Sachsen, 27.1.14, 4 Ta 268/13, Abruf-Nr. 142097 Kommt es zu Gehaltszahlungen für Vorjahre, so können diese Zahlungen zusammen mit den laufenden Gehaltszahlungen im Steuerjahr zu einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung führen. Dieser steuerliche Nachteil kann nach einer Entscheidung des LAG Sachsen vom ArbN als Schaden i.S.d. §§ 249 ff. und 286 BGB bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden (sog. Steuerschaden). Für diesen Steuerschaden ist bei arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht gegeben.
Versetzung - LAG Hamm 24.2.14, 8 Sa 1225/13, Abruf-Nr. 142098 Durch tarifvertragliche Regelung kann der ArbN regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes. So entschied es das LAG Hamm. Die Richter entschieden dabei, dass der ArbN die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen könne, wenn die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, nach dem Willen des ArbG unmittelbar mit der Versetzung in einen Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einhergehen. |