04.07.2014 · IWW-Abrufnummer 171813
Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 27.11.2013 – 5 Sa 550/13
Im Rahmen eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage können nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) neu benannte Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um bloße Erg änzungen, Konkretisierungen oder Vervollständigungen der fristgerecht benannten Mittel der Glaubhaftmachung handelt.
Das Arbeitsgericht ist nicht verpflichtet, die antragstellende Partei im Rahmen der Zweiwochenfrist zur Benennung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung aufzufordern.
In dem Rechtsstreit D. D-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. E-Straße, A-Stadt gegen Firma B. B-Straße, B-Stadt - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: F. C-Straße, C-Stadt hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer und die ehrenamtlichen Richter Zrenner und Obeser für Recht erkannt: Tenor: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.05.2013 - Az. 35 Ca 11259/12 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte vom 22.08.2012 und hiermit verbunden auch über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 21.09.1998 in deren Niederlassung beschäftigt. Sie erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von EUR 951,66. Seit 04.02.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 22.08.2012 (Anlage K1, Bl. 7 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31.01.2013. Mit am 26.09.2012 beim Arbeitsgericht München eingegangener Kündigungsschutzklage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und beantragte gleichzeitig, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Zur Begründung ihres Antrages auf nachträgliche Klagezulassung führte die Kl ägerin im Klageschriftsatz vom 26.09.2012 (ausschließlich) aus: "In der Zeit vom 15.08. - 17.09.2012 war die Klägerin in ihrer Heimat. Beweis: Flugschein als Anlage K2. Als die Klägerin am 17.09.2012 in ihre Wohnung zurückgekehrt ist, hat sie das Kündigungsschreiben vorgefunden. Da die Kündigung während des Heimataufenthaltes der Klägerin zugegangen ist, ist die Klage nachträglich zuzulassen." Bei der genannten Anlage K2 handelt es sich um eine Kopie eines Ausdrucks einer Buchungsbestätigung der Lufthansa vom 22.11.2011 mit Angabe der Reisedaten und der Ticketnummern für die Personen "D. H." und "D." für jeweils einen Hinflug von A-Stadt nach G. am 15.08.2012 und einen Rückflug am 17.09.2012 (Bl. 8 d. A.). Mit Schriftsatz vom 05.11.2012 legte die Klägerin Kopien ihres Reisepasses mit Stempelabdrücken (Anlage K3, Bl. 27 ff. d. A.) und eine eidesstattliche Versicherung vom 03.11.2012 (Anlage K4, Bl. 30 d. A.) vor, wonach sie sich vom 15.08.2012 bis 17.09.2012 in der Türkei aufgehalten und das Kündigungsschreiben erst nach Rückkehr am 17.09.2012 vorgefunden habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Klage sei nachträglich zuzulassen, da ihr die Kündigung während ihres Heimataufenthaltes zugegangen sei. Die streitgegenständliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt (zum erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 26.09.2012, Bl. 4 ff. d. A., und 05.11.2012, Bl. 25 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen). Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.08.2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.01.2013 hinaus fortbesteht. 3. Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der Klagefrist geltend gemacht. Die Kündigung gelte deshalb von Anfang an als rechtswirksam. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage vom 26.09.2012 sei unzulässig und unbegründet. Insbesondere habe es die Klägerin versäumt, die eine nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen (zum erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im Einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom 16.10.2012, Bl. 16 ff. d. A., Bezug genommen). Mit Endurteil vom 17.05.2013 lies das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zu und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.08.2012 nicht aufgelöst worden sei. Die Kündigungsschutzklage sei nachträglich zuzulassen, weil die Klägerin ohne Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert gewesen sei. Die Klägerin sei auch bei einer Abwesenheit von viereinhalb Wochen nicht verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass Schreiben ihres Arbeitgebers geöffnet und bearbeitet würden. Einen Arbeitnehmer treffe bei normaler Urlaubsabwesenheit keine Verpflichtung, für die Nachsendung oder Öffnung der in der Urlaubszeit eingeworfenen Schreiben zu sorgen. Die Ortsabwesenheit der arbeitsunfähigen Klägerin sei mit einer urlaubsbedingten Abwesenheit gleichzubehandeln. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei auch zulässig gestellt worden, denn die in der Klageschrift vom 26.09.2012 benannten Tatsachen reichten zur Begründung aus. Ihrem Vortrag, sie sei in der Zeit vom 15.08. bis 17.09.2012 in ihrer Heimat gewesen und habe erst am 17.09.2012 das Kündigungsschreiben vorgefunden, sei zu entnehmen, dass sie sich zur Begründung der nachträglichen Zulassung auf Ortsabwesenheit berufe. Zwar sei die Ortsabwesenheit nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist glaubhaft gemacht worden. Auf die unzureichenden Angaben der Mittel der Glaubhaftmachung habe das Gericht die Klägerin jedoch rechtzeitig hinweisen müssen. Da bei einem entsprechenden Hinweis durch die Klägerin ihre Ortsabwesenheit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden wäre, sei die mit Schriftsatz vom 05.11.2012 beigefügte eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen. In der Sache sei die ordentliche Kündigung vom 22.08.2012 sozial nicht gerechtfertigt. Gründe für die Kündigung habe die Beklagte trotz Auflagenbeschluss und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, so dass sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Endurteil vom 17.05.2013, Bl. 57 ff. d. A., Bezug genommen). In ihrer Berufung führt die Beklagte aus, die Klägerin sei mit ihrem Sachvortrag den Anforderungen an einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht einmal ansatzweise gerecht geworden. Sie habe ihre angebliche Ortsabwesenheit in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen. Deswegen erschließe sich nicht, woraus das Arbeitsgericht den Schluss gezogen habe, die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum in der Türkei gewesen. Ein Rückgriff auf Anlagen sei nicht ausreichend, um einen fehlenden Sachvortrag zu ersetzen. Außerdem gehe aus den vorgelegten "Flugscheindetails und Reiseinformationen" nicht einmal ansatzweise hervor, dass die Klägerin die behauptete Reise überhaupt angetreten habe. Dass die "Heimat" der Klägerin in der Türkei liege, habe diese nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt, weswegen das Arbeitsgericht einen solchen Schluss nicht habe ziehen dürfen. Soweit das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, die Klägerin habe ergänzend außerhalb der Frist nach § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG vortragen können, verkenne es, dass nach Ablauf der Frist vorgebrachte neue Gründe nicht mehr zu berücksichtigen seien. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 05.11.2012 stelle komplett neuen Vortrag der Klägerin dar. Außerdem seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach der ganz überwiegenden Mehrheit der Landesarbeitsgerichte die Mittel zur Glaubhaftmachung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zwingend anzugeben. Dass die Klägerin bei einem entsprechenden Hinweis ihre Ortsabwesenheit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht haben würde, stelle eine bloße Vermutung dar. Selbst wenn man einen Hinweisbeschluss unterstelle, werde die zeitliche Machbarkeit einer rechtzeitigen Glaubhaftmachung bestritten. Ganz unabhängig davon diene die vom Gesetz geforderte Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung nicht dazu, fehlende Angaben zu den die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen zu ersetzen. Eine auch hierauf bezogene Hinweispflicht anzunehmen, liefe in der Konsequenz auf eine faktische Abschaffung der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG hinaus. Schließlich sei der Antrag der Klägerin auch unbegründet, denn es lasse sich nicht feststellen, dass sie trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen sei, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Der Fall der Abwesenheit von der eigenen Wohnung während einer Erkrankung sei nicht automatisch mit der urlaubsbedingten Abwesenheit gleichzusetzen (zur Berufungsbegründung der Beklagten im Einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom 28.08.2013, Bl. 147 ff. d. A., Bezug genommen). Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 17.05.2013 - Az. 35 Ca 11259/12 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sachvortrag bzw. Glaubhaftmachung seien mit Schriftsatz vom 05.11.2012 nachgeholt worden, nachdem auf Initiative der Beklagten wegen außergerichtlicher Einigungsgespräche das Ruhen des Verfahrens angeordnet gewesen sei. Sie habe nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG keine weiteren Gründe vorgetragen, sondern ihre Ortsabwesenheit glaubhaft gemacht. Aus der mit Antragsschriftsatz vom 26.09.2012 vorgelegten Anlage ergebe sich, dass sich die dort aufgeführten Tickets auf einen Flug am 15.08.2012 bezögen. Eine Verpflichtung, Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen, hätten nicht verlangt werden können, denn sie sei zum Zeitpunkt der Übermittlung der Kündigung bereits mehr als 1,5 Jahre arbeitsunfähig gewesen und die Beklagte habe keinerlei Anstalten gemacht, z. B. Maßnahmen zur Eingliederung einzuleiten oder ansonsten Kontakt aufzunehmen (zur Berufungserwiderung der Klägerin im Einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom 26.09.2013, Bl. 168 f. d. A., Bezug genommen). Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist abzuweisen, denn die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 22.08.2012 nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung nach § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht. Die Klage war auch nicht nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Kündigung gilt deshalb nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. 1. Das Kündigungsschreiben vom 22.08.2012 ist der Klägerin am 23.08.2012 zugegangen. Den Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2012 hat die Klägerin nicht bestritten. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag ortsabwesend war, steht dem Zugang der Kündigungserklärung nicht entgegen. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ist es unerheblich, ob und wann die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war (BAG vom 22.03.2012 - 2 AZR 224/11). 2. Ausgehend vom Zugang des Kündigungsschreibens am 23.08.2012 ist die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG nicht eingehalten, denn die Kündigungsschutzklage ging erst am 26.09.2012 beim Arbeitsgericht ein. 3. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG bleibt ohne Erfolg, denn die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt und vor allem innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG keine geeigneten Mittel der Glaubhaftmachung dafür benannt, dass sie unter Berücksichtigung der nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. a) Dabei geht die Kammer im Ausgangspunkt davon aus, dass bei einer Versäumung der Dreiwochenfrist wegen (z.B. urlaubsbedingter) vorübergehender Ortsabwesenheit und Rückkehr nach Ablauf der Klagefrist in der Regel ein Grund für eine nachträgliche Klagezulassung gegeben ist. Dennoch sind die Umstände, aus denen abzuleiten ist, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung verhindert war, durch Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung zu konkretisieren. Die Schuldlosigkeit an der Fristversäumung ist nach allen Richtungen hin schlüssig darzutun (LAG B-Stadt vom 19.09.2002 - 15 Ta 343/02). Dabei ist zunächst nur zu berücksichtigen, was innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG vorgetragen wird. Es genügt allerdings, wenn innerhalb der Zweiwochenfrist das Mittel der Glaubhaftmachung benannt, also angeboten wird, ohne dass das Mittel der Glaubhaftmachung bereits beigefügt sein muss. Nach Ablauf der Frist vorgebrachte Gründe und neu bezeichnete Mittel der Glaubhaftmachung sind nicht mehr zu berücksichtigen (KR/Friedrich, § 5 KSchG, Rn. 115; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 15. Aufl., § 5 Rn. 49; Fiebig/Gallner/Mestwerdt/Nägele, KSchR, 4. Aufl., § 5 Rn. 30). Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn verspätet vorgebrachte Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung nur Ergänzungen, Konkretisierungen oder Vervollständigungen der fristgerecht vorgetragenen Gründe und benannten Mittel der Glaubhaftmachung sind (KR/Friedrich, § 5 KSchG, Rn. 116). b) Schon die Darlegung der Klägerin, dass sie trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, ist nur im Ansatz als Begründung für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage geeignet. Mit Schriftsatz vom 26.09.2012 teilt sie lediglich mit, dass sie seit 04.02.2011 arbeitsunfähig erkrankt war, in der Zeit vom 15.08. bis 17.04.2012 in ihrer "Heimat" gewesen und am 17.09.2012 in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, wo sie das Schreiben vorgefunden habe. Ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist nicht stets schon - quasi automatisch - dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Ortsabwesenheit außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist das an seine Heimatadresse gerichtete Kündigungsschreiben vorfindet. Es kommt weiter darauf an, dass die Ortsabwesenheit unverschuldet war (LAG Köln vom 14.03.2003 - 4 Ta 3/03). Zwar nimmt das LAG Köln in dem zitierten Beschluss weiter an, dass dies nicht nur bei einem Urlaub, sondern in der Regel auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fall sei. Ein schlüssiger und substanziierter Vortrag im Sinne einer unverschuldeten Ortsabwesenheit lässt sich aber allenfalls in der Zusammenschau mit den Vorträgen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.11.2012 herstellen. c) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Vortrag mit Schriftsatz vom 05.11.2012 um eine bloße und deshalb zu berücksichtigende Ergänzung des Vortrags in der Antragsschrift vom 26.09.2012 handelt. Die mit Schriftsatz vom 05.11.2012 erstmals benannten Mittel der Glaubhaftmachung waren jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht angeboten und sind deshalb auch nicht mehr zu berücksichtigen. Bei der mit Schriftsatz vom 05.11.2012 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und den Kopien aus dem Pass der Klägerin sowie der Bordkarten handelt es sich nicht um bloße Ergänzungen, Konkretisierungen oder Vervollständigungen, sondern um neue Mittel der Glaubhaftmachung. Dementsprechend führt die Klägerin in der Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 26.09.2013 selbst aus, sie habe keine weiteren Gründe vorgetragen, sondern vielmehr ihre Ortsabwesenheit glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung waren aber nicht binnen der Zweiwochenfrist nach § 5 Abs. 3 KSchG angegeben und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Soweit das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2008 (7 Ta 1/08) ausführt, es sei versäumt worden, die Klägerin nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die unzureichenden Angaben der Mittel der Glaubhaftmachung rechtzeitig hinzuweisen und es sei davon auszugehen, dass bei einem rechtzeitigen Hinweis die Ortsabwesenheit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden wäre, folgt dem die Berufungskammer nicht. Es ist nach Auffassung der Kammer verfehlt, die gesetzliche Frist nach § 5 Abs. 3 KSchG in ihrer Wirkung dadurch zu konterkarieren, dass das Gericht die antragstellende Partei dazu anhält, einen zulässigen Antrag zu stellen und bei fehlendem Hinweis unterstellt, ein solcher Antrag wäre fristgerecht gestellt worden. Ein Hinweis nach § 139 ZPO kann sich nur darauf beziehen, dass ein in der Substanz fristgerechtes Vorbringen einschließlich der Benennung der Mittel der Glaubhaftmachung klargestellt oder ergänzt wird (vgl. BGH vom 13.06.2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, S. 3212, zu unklarem Vortrag im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung). Wenn aber ein Mittel der Glaubhaftmachung nicht fristgerecht benannt ist und das tatsächlich benannte Mittel der Glaubhaftmachung nicht ausreicht, kann die Fristversäumnis nicht mit einem fehlenden Hinweis des Gerichts geheilt werden. Ob das tatsächlich benannte Mittel der Glaubhaftmachung reicht, kann in der Regel erst im Rahmen einer Beurteilung durch die vollbesetzte Kammer des Arbeitsgerichts - und damit in den seltensten Fällen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG - erfolgen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, der der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (7 Ta 1/08) zugrunde liegt. Dort war überhaupt kein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben, was auf den ersten Blick die Beurteilung erlaubte, dass der Antrag unzulässig war. Nur deshalb konnte das LAG Baden-Württemberg die - von der Berufungskammer allerdings ebenfalls nicht geteilte - Aussage treffen, das Arbeitsgericht habe nach Eingang des Antrages die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass sie für ihren Antrag kein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben habe. Diese Konsequenz ist aber jedenfalls nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, dass zwar ein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben, dieses aber im Ergebnis nicht als ausreichend erachtet wird. Die Hinweispflicht würde zu einer Beratung mutieren und mit der Neutralitätspflicht in Konflikt geraten, müsste das Arbeitsgericht im Rahmen des § 139 ZPO der antragstellenden Partei nahelegen, geeignetere Mittel der Glaubhaftmachung zu benennen. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO weist dem Gericht nur die Verpflichtung zu, dahin zu wirken, dass die Beweismittel bezeichnet werden. Die Auswahl der Mittel obliegt der Partei. Das Gericht ist im Rahmen des § 139 Abs. 1 ZPO deshalb nicht verpflichtet, die Partei zum Benennen weiterer Beweismittel aufzufordern, wenn es den Beweis mit den bisherigen nicht als geführt ansieht (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 16). Übertragen auf die vorliegende Fragestellung bedeutet dies, dass das Gericht, wenn es das angebotene Mittel der Glaubhaftmachung nicht für ausreichend erachtet, nicht die antragstellende Partei darauf hinweisen muss, dass andere Mittel der Glaubhaftmachung benannt und beigebracht werden müssen, damit der Antrag Erfolg haben kann. Das gilt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, wonach die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und die Benennung der Mittel der Glaubhaftmachung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu erfolgen hat, erst Recht. d) Mit dem vorgelegten Ausdruck "Flugscheindetails + Reiseinformationen" ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die Klagefrist nach § 4 KSchG unverschuldet versäumt hat. Auch das Arbeitsgericht geht in Nr. II. 2. a (3) zu Recht davon aus, dass innerhalb der Zweiwochenfrist keine ausreichenden Angaben der Mittel der Glaubhaftmachung vorlagen. Die Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu vermitteln braucht, sondern einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit ausreichen lässt (§ 294 ZPO). Trotz dieses zurückgenommenen Maßstabes muss die Glaubhaftmachung die überwiegende Wahrscheinlichkeit vermitteln. Die vorgelegte Kopie einer per E-Mail verschickten Buchungsbestätigung hat für die Behauptung, die Klägerin sei bis 17.09.2012 unverschuldet verhindert gewesen, Kündigungsschutzklage zu erheben, nur beschränkte Aussagekraft. Die Klägerin hat mit der Vorlage der Kopie des Ausdrucks einer E-Mail der Lufthansa vom 22.10.2011 an die EMail-Adresse XXXXXXX@HOTMAIL.COM (anderer Name als der der Klägerin) allenfalls glaubhaft gemacht, dass im Oktober 2011 ein Flug für einen Herrn "XXXXXXXXXX" und eine Frau "D." am 15.08. von A-Stadt nach G. und von dort zurück nach A-Stadt am 17.09. gebucht wurde. Ob diese Reise von der Klägerin so angetreten und einschließlich der Rückkehr erst am 17.09. durchgeführt wurde, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer nimmt auch aufgrund einer rund ein dreiviertel Jahr vorher ausgedruckten Buchungsbest ätigung keine hinreichend überwiegende Wahrscheinlichkeit an, dass die Reise von der Klägerin exakt so durchgeführt wurde. Die vorgelegte E-Mail weist selbst auf Umbuchungsmöglichkeiten (online) hin. Die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Durchführung ergibt sich erst aus der nach Ablauf der Zweiwochenfrist als Glaubhaftmachung benannten eidesstattlichen Versicherung und der Kopien aus dem Reisepass der Klägerin. Dabei handelt es sich um eine geeignete Glaubhaftmachung; aus den genannten Gründen konnte die Kammer diese aber nicht mehr berücksichtigen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst. Es liegt auch kein Fall des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor, denn die Entscheidung beruht aus den genannten Gründen nicht auf der Abweichung vom Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2008. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.