· Nachricht · Urlaubsrecht
Freistellung bei Kündigung führt nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch erfüllt ist
| Das LAG Sachsen weit daraufhin, dass ein Urlaubsanspruch nicht bereits durch die im Rahmen eines Kündigungsschreibens erfolgte arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt ist. |
Nach der Entscheidung ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (so schon BAG 18.3.14, 9 AZR 669/12 und 9 AZR 877/13, jeweils Rn. 16). Die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs hängt daher auch von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden.
Quelle | LAG Sachsen, Urteil vom 30.5.24, 4 Sa 17/23, Abruf-Nr. 243074
Quelle: ID 50193160