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  • 01.11.2007 | Befristung

    Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags

    1. Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch unter der Geltung des TzBfG möglich, sofern für die Befristungsabrede ein sachlicher Grund i.S. von § 14 Abs. 1 TzBfG besteht.  
    2. Die Aufzählung der sachlichen Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist nicht abschließend.  
    3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem zuvor wegen Vertragspflichtverletzungen arbeitgeberseitig gekündigtem ArbN kann i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn dem ArbN damit eine Bewährungschance hinsichtlich eines (künftigen) vertragsgerechten Verhaltens eingeräumt werden soll.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung lenkt den Blick auf die Möglichkeit, statt einer Kündigung das mildere Mittel der Befristung des bisherigen – gestörten – Arbeitsverhältnisses zu wählen. Diese Möglichkeit kann dem ArbN insbesondere in vorgerichtlichen Verhandlungen den Arbeitsplatz erhalten.  

     

    Beispiel: Nach einer Vertragspflichtverletzung des ArbN soll durch die Befristung dessen künftiges vertragsgerechtes Verhalten erprobt werden. Ihm soll eine Bewährungschance geboten werden, z.B. bei  

     

    • Rückfallgefahr nach einer Alkoholentziehungskur,
    • Nichteinhaltung der Arbeitszeiten wegen psychischer Probleme.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 197 | ID 114933