01.11.2007 | Befristung
Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags
1. Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch unter der Geltung des TzBfG möglich, sofern für die Befristungsabrede ein sachlicher Grund i.S. von § 14 Abs. 1 TzBfG besteht. |
2. Die Aufzählung der sachlichen Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist nicht abschließend. |
3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem zuvor wegen Vertragspflichtverletzungen arbeitgeberseitig gekündigtem ArbN kann i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn dem ArbN damit eine Bewährungschance hinsichtlich eines (künftigen) vertragsgerechten Verhaltens eingeräumt werden soll. |
(LAG Köln 24.8.07, 11 Sa 250/07, Abruf-Nr. 073200) |
Praxishinweis
Die Entscheidung lenkt den Blick auf die Möglichkeit, statt einer Kündigung das mildere Mittel der Befristung des bisherigen – gestörten – Arbeitsverhältnisses zu wählen. Diese Möglichkeit kann dem ArbN insbesondere in vorgerichtlichen Verhandlungen den Arbeitsplatz erhalten.
Beispiel: Nach einer Vertragspflichtverletzung des ArbN soll durch die Befristung dessen künftiges vertragsgerechtes Verhalten erprobt werden. Ihm soll eine Bewährungschance geboten werden, z.B. bei
- Rückfallgefahr nach einer Alkoholentziehungskur,
- Nichteinhaltung der Arbeitszeiten wegen psychischer Probleme.
Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 197 | ID 114933