01.06.2007 | Betriebsübergang
Schadenersatzanspruch bei falscher Information des ArbG erfordert keinen Widerspruch des ArbN
Werden ArbN aus Anlass eines Betriebsübergangs nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB informiert und legen sie anschließend keinen Widerspruch gem. § 613a Abs. 6 BGB ein, können ihnen dennoch Schadenersatzansprüche zustehen (LAG Düsseldorf 21.12.06, 5 Sa 927/06, Abruf-Nr. 071554). |
Praxishinweis
Unterrichtet der ArbG fehlerhaft über die Folgen eines Betriebsübergangs, verletzt er damit echte Rechtspflichten. Damit kann er Schadenersatzansprüche des ArbN gem. § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Das Verschulden des informierenden ArbG wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vermutet. Als Folge ist der ArbN, der geltend macht, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert gewesen wäre.
Allerdings muss der ArbN vortragen und beweisen, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der ArbN gem. § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten sein. Hierfür hat der ArbN die Darlegungs- und Beweislast. Bei Verletzungen von Aufklärungspflichten kann zwar grundsätzlich die Vermutung bestehen, dass sich der ArbN aufklärungsgerecht verhalten hätte. Das setzt aber voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht. Bestehen dagegen mehrere Handlungsmöglichkeiten, muss der ArbN ein besonderes Augenmerk auf seinen Sachvortrag und dessen Glaubhaftmachung legen.