01.06.2011 | Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zur Ausgleichsklausel und zum richtigen Klageantrag im Kündigungsschutzverfahren.
Aktuelle Entscheidungen |
Direktionsrecht - LAG Niedersachsen 15.10.10, 6 Sa 282/10, Abruf-Nr. 110602 Zum Direktionsrecht hat das LAG Niedersachsen entschieden, dass die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe vom Direktionsrecht des ArbG gedeckt ist, wenn der ArbN die höhere Vergütung bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen nur aufgrund des Bewährungsaufstiegs erzielt hat und die neu zugewiesene Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entspricht.
Kündigungsrecht - LAG Rheinland-Pfalz 20.1.11, 2 Sa 434/10, Abruf-Nr. 111683 Wird ein vertragliches Rückkehrrecht zugesagt, wenn das Arbeitsverhältnis „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt“ worden ist, besteht es nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz nicht, wenn der ArbN keine Kündigungsschutzklage erhebt und die Kündigung damit gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 7 KSchG wirksam geworden ist. Das Rückkehrrecht setzt vielmehr voraus, dass die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist. Hierfür ist der ArbN darlegungs- und beweispflichtig.
Ausgleichsklausel - LAG Berlin-Brandenburg 19.1.11, 15 Sa 2348/10, Abruf-Nr. 111684 Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, wird ein Anspruch auf eine Sonderzahlung nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg von einer Ausgleichsklausel nicht erfasst.
Haftungsrecht - LAG Köln 27.1.10, 7 Sa 802/10, Abruf-Nr. 111298 Hat der ArbG die Möglichkeit, für Schäden, die ein ArbN in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit verursacht hat, eine Versicherung in Anspruch zu nehmen, so gebietet es die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, hiervon vorrangig Gebrauch zu machen. Nach einer Entscheidung des LAG Köln kommt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus ArbN-Haftung dann grundsätzlich nur für solche Schäden in Betracht, für die die vorhandene Versicherung nicht eintritt oder für die diese ihrerseits Regress beim ArbN nehmen könnte.
Prozessrecht - LAG Berlin-Brandenburg 5.8.10, 26 Sa 896/10, Abruf-Nr. 111685 Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen wichtigen prozessualen Hinweis gegeben. Danach muss mit der Klageerhebung im Kündigungsschutzprozess nicht notwendig der Wortlaut des § 4 S. 1 KSchG wiederholt werden, wenngleich dies zweckmäßigerweise geschehen sollte. Der ArbN ist nach §§ 4, 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck zu bringen. Dies geschieht regelmäßig durch Stellung des allgemeinen Feststellungsantrags. Es reicht aber auch, wenn der ArbN eine Leistungsklage (Zahlungsklage, Weiterbeschäftigungsantrag) erhoben hat, deren Anspruch die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt. Insoweit kann es ausreichen, dass die Klage bereits vor Ausspruch einer weiteren Kündigung erhoben worden ist. Das Interesse des ArbG an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 KSchG zurücktreten. |