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  • 04.06.2009 | Direktionsrecht

    Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts und Beteiligung des BR

    1. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung braucht der ArbN einer Versetzungsanordnung - wie der Versetzung in eine etliche Kilometer entfernte Filiale des Einzelhandelbetriebs - nicht nachzukommen, wenn und so lange der für beide Filialen gebildete Betriebsrat einer solchen Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht zugestimmt hat.  
    2. Stimmt der Betriebsrat der Versetzung nachträglich zu - z.B. einige Tage nach tatsächlicher Aufnahme der Arbeit in der anderen Filiale -, erledigt sich das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG. Eine ArbN kann eine Rückversetzung in die ursprüngliche Filiale nicht mehr wegen des betriebsverfassungswidrigen Zustands oder Verhaltens des ArbG verlangen.  
    3. Enthält ein vor dem 1.1.02 geschlossener Arbeitsvertrag, in dem die ArbN für eine bestimmte Filiale eingestellt ist, eine Klausel, dass der ArbG sie „nach den geschäftlichen Erfordernissen“ auch in einer anderen Filiale beschäftigen kann, ist eine solche Klausel nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Eine ausdrückliche Festlegung, dass die Versetzung nur nach billigem Ermessen erfolgen kann, ist zumindest in Altarbeitsverträgen nicht erforderlich.  
    4. Ein gegenüber dem Vorgesetzten ausgesprochener Rückversetzungswunsch steht der Verwirkung des ArbN-Verlangens, der sich erst nach mehr als eineinhalb Jahren auf die Unwirksamkeit der Versetzung aus Rechtsgründen beruft, nicht entgegen.  
    (LAG Nürnberg 13.1.09, 6 Sa 712/07, Abruf-Nr. 091950)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des LAG Nürnberg fasst die bisher vom BAG ergangene Rechtsprechung zur Versetzung und Beteiligung des BR sowie zur sogenannten arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel gut zusammen. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Versetzung der Zustimmung des BR, oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht. Wird die Zustimmung nachgeholt, erledigt sich ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG und der oder die ArbN können aus der Tatsache der ursprünglich nicht erfolgten oder fehlerhaften Beteiligung des BR keinerlei Ansprüche auf Rückgängigmachung der Versetzung mehr herleiten.  

     

    Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die die Möglichkeit der Versetzungen in andere Filialen oder Betriebsstätten regelt, ist grundsätzlich zulässig. Da eine Leistungsbestimmung des ArbG auch im Rahmen der Versetzung nur gem. § 315 BGB nach billigen Ermessen erfolgen darf, ist eine ausdrückliche Erwähnung dieser gesetzlichen Vorgaben im Arbeitsvertrag nicht erforderlich. Die typischen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere was Ort und Zeit der Arbeitsleistung angeht, werden auch in § 106 GewO - der nunmehr für alle Arbeitsverträge gilt - wiederholt.  

     

    Wie jede Rechtsausübung unterliegt auch die Geltendmachung eines Rückversetzungswunsches unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der erfolgten Versetzung den Grundsätzen der Verwirkungen nach § 242 BGB. Ein ArbN, der sich erst nach Ablauf von 1,5 Jahren gegen damalige Versetzungen und deren Wirksamkeit wendet, wird, schon was das Zeitmoment angeht, mit seinem Wunsch auf Rückversetzung ausgeschlossen sein.