· Fachbeitrag · Betriebsrat
Betriebsrat beruft Mitglieder der Minderheitenliste ab und ersetzt sie: Geht das?
| Der gesetzliche Minderheitsschutz der Minderheitsliste gebietet es, einzelne Abberufungs- und Wahlvorgänge einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und auf dieser Grundlage die Wirksamkeit zu beurteilen. |
Sachverhalt
Der frisch gewählte Betriebsrat des ArbG hat unmittelbar nach seiner Konstituierung kurzfristig nacheinander alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung dieser Liste abberufen und dann mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzt.
Entscheidungsgründe
Das geht so nicht, urteilte das LAG Köln (28.6.24, 9 TaBV 52/23, Abruf-Nr. 243218) und bestätigte die vorausgegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn. Die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge würden zwar für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Vorgänge würden jedoch einen einheitlichen Sachverhalt darstellen. Dieser bewirke bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Umgehung des gesetzlichen Minderheitsschutzes und führe damit zur Nichtigkeit der einzelnen Teilakte.
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