Fachbeitrag · Betriebsratswahl
Keine Bekanntgabe des Wahlergebnisses = keine Zwei-Wochen-Frist zur Anfechtung
| Die Zwei-Wochen-Frist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl wird nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht in Gang gesetzt, wenn das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde. |
Sachverhalt
Der ArbG hält eine Betriebsratswahl von März 2016 für nichtig, da zum Teil Wahlzettel von Dritten ausgefüllt oder Mitarbeiter zur Wahl gedrängt worden sein sollen. Er möchte den Betriebsrat auflösen bzw. einzelne Betriebsratsmitglieder ausschließen lassen. Der ArbG behauptet, die drei Betriebsratsmitglieder hätten über einen Dritten hohe Summen vom ArbG verlangt, damit sie das Unternehmen verlassen. Andernfalls werde der Betriebsrat das Unternehmen mit zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren überziehen und den ArbG wirtschaftlich ruinieren. Wegen dieser Vorwürfe stellte der ArbG bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige. Der Betriebsrat und die einzelnen Betriebsratsmitglieder behaupten dagegen, es sei gerade der ArbG gewesen, der auf sie zugegangen sei und gefragt habe, welche Summe man zahlen müsse, damit sie das Unternehmen verlassen würden.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (28.11.16, 2 BV 286/16, Abruf-Nr. 190514) gab dem Antrag der ArbG auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl teilweise statt.
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