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  • · Nachricht · Tarifrecht

    In diesen Fällen können tarifliche Regelungslücken ausgelegt werden

    | Tarifliche Regelungslücken können unter bestimmten Umständen von der Rechtsprechung geschlossen werden. Es darf sich allerdings nicht um eine bewusste Auslassung des Regelungsgegenstands durch die Tarifvertragsparteien handeln. Die Gerichte sind insoweit nicht befugt, gegen deren Willen ergänzende tarifliche Regelungen zu schaffen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. |

     

    Hierauf wies das LAG Niedersachsen hin (11.6.19, 10 Sa 74/18, Abruf-Nr. 211105). Dies entspricht auch der BAG-Rechtsprechung (21.4.10, 4 AZR 750/08, Rn. 33). Eine Ausnahme hierzu besteht nur, wenn die Tariflücke zwingend von Rechts wegen in einer bestimmten Weisen geschlossen werden muss, etwa bei Verstößen gegen höherrangiges Recht.

     

    Unbewusste Regelungslücken in Tarifverträgen dagegen können von den Arbeitsgerichten im Einzelfall geschlossen werden, sofern sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine vollständige Regelung zu schaffen. Darüber hinaus müssen die Tarifregelungen eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.

     

    MERKE | Tarifverträge sind wegen der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 S. 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgeschlossen. Auch eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt nicht, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet.

     
    Quelle: ID 46142274