· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Nachschieben von Kündigungen hat Grenzen
| Nach einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung kann wegen desselben Anlasses keine fristlose Kündigung nachgeschoben werden. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Rheinland-Pfalz (24.1.14, 1 Sa 451/13, Abruf-Nr. 141502). Ein etwa zwei Jahre tätiger ArbN erhielt wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit eine Abmahnung und neun Monate später eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Wiederholungsfalls. Am nächsten Tag legte der ArbG dem ArbN einen „Abwicklungsvertrag“ vor, der das Arbeitsverhältnis zum 31.12.12 beenden sollte, mit der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung. Bei Nichtunterschrift stellte der ArbG eine fristlose Kündigung in Aussicht.
Das Arbeitsgericht Koblenz hielt zwar die Kündigung für unwirksam, den Auflösungsvertrag allerdings für wirksam. Es wies die Klage ab. Das LAG wies die Berufung des ArbN zurück. Nach Ansicht des LAG seien die Abmahnung und die verhaltensbedingte Kündigung rechtens gewesen, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.12 beendet worden sei. Die Abmahnung sei mit überzeugenden Gründen ausgesprochen worden. Der ArbN habe ein Dreivierteljahr später ähnliche Pflichtverstöße begangen wie die abgemahnten.
Allerdings sei der „Abwicklungsvertrag“ wirksam angefochten worden und daher nichtig. Der ArbG habe hier einen Tag nach Ausspruch einer fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung wegen desselben Sachverhalts eine fristlose Kündigung angedroht. Dies sei eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Ein „verständiger ArbG“ habe eine solche nachgeschobene fristlose Kündigung „nicht ernsthaft in Erwägung ziehen“ dürfen. Der ArbG habe durch die ordentliche Kündigung den Kündigungssachverhalt selbst als nicht ganz so erheblich bewertet. Das LAG zieht hier eine Parallele zum Ausspruch einer Abmahnung. Mahnt der ArbG einen Pflichtverstoß ab, kann er später wegen desselben Pflichtverstoßes keine Kündigung mehr aussprechen.