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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Private E-Mail-Korrespondenz des ArbN im Prozess verwerten: In einem Fall geht es!

    | Trägt eine ArbN, der aufgrund einer privaten E-Mail-Korrespondenz mit einer Arbeitskollegin auf dem Dienstrechner ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wird, im Kündigungsschutzprozess zum Inhalt vor, stellt sich die Frage eines Verwertungsverbots hinsichtlich des Inhalts der E-Mails nicht mehr. Dieser Inhalt ist dann unstreitiger Parteivortrag geworden und damit von der erkennenden Kammer in vollem Umfang zu berücksichtigen (LAG Hamm 4.9.15, 8 Sa 90/14, Abruf-Nr. 182066 ). |

     

    Sachverhalt

    Die als IT-Kundenbetreuerin beschäftigte ArbN erfuhr, dass ein Arbeitskollege das Unternehmen verlassen und ein Konkurrenzunternehmen gründen wollte. Sie leitete an diesen Mitarbeiter mit Abwanderungsgedanken über den Privat-E-Mail-Account des Dienstrechners eine telefonische Kundenanfrage hinsichtlich eines im kommenden Jahr benötigten Rechnungsprogramms weiter. Die Weiterleitung erfolgte auch über die nicht dienstliche E-Mail-Adresse des Mitarbeiters.

     

    Nachdem der abwanderungsbereite Mitarbeiter einem Kollegen Zugriff auf seinen Dienst-PC eingeräumt hatte, suchte der Kollege nach belastenden E-Mails hinsichtlich der Abwanderungsgedanken. Nachdem der ArbG vom Inhalt dieser E-Mails erfuhr, sprach er gegenüber der ArbN eine außerordentliche Kündigung aus. In ihrer Kündigungsschutzklage griff die ArbN Umstand, Inhalt, Zeitpunkt und Adressat der beiden E-Mails im Rahmen ihres prozessualen Vorbringens auf. Auf ein etwaiges Beweisverwertungsverbot berief sie sich nicht. Die 8. Kammer des LAG Hamm sah die außerordentliche Kündigung als wirksam an.