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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Strafanzeige eines Whistleblowers kann zur Kündigung führen!

    Sachverhalt

    Ein alkoholisierter Jugendlicher hatte den Nothahn eines Busses benutzt, um während der Fahrt die Tür zu öffnen und den Bus zu verlassen. Dieser Vorfall endete für den Jugendlichen tödlich. Ein ArbN - Busfahrer des Unternehmens - teilte der StA daraufhin mit, der Junge könnte noch leben. Denn angeblich soll ihm ein Kollege mitgeteilt haben, dass bei den Bussen eine Schaltung entfernt worden sei, die für ein automatisches Bremsen gesorgt hätte. Eine solche Schaltung hat es aber nie gegeben, wie ein Gutachter mitteilte. Der Kollege, auf den sich der Whistleblower berufen hatte, bestritt später seine angeblichen Informationen. Daraufhin sprach der ArbG eine fristlose sowie eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus. Das Arbeitsgericht gab der fristlosen Kündigung statt. Das LAG Köln schwächte dies ab, bejahte aber die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist.

    Entscheidungsgründe

    Dem LAG Köln zufolge habe der Busfahrer nicht überprüft, ob die ihm angeblich zugetragenen Informationen richtig waren. Vielmehr habe er wissentlich unwahre Tatsachen vorgetragen, indem er unter Verweis auf ein Gespräch mit dem Kollegen eine Manipulation der Technik durch die Werkstatt der ArbG behauptete, ohne die es nicht zum tödlichen Unfall gekommen wäre. Der Kollege habe in der Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er eine solche Bemerkung gegenüber dem ArbN nie gemacht habe. Nur seiner rund 22 Jahre langen Betriebszugehörigkeit war es zu verdanken, dass der ArbG bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist einhalten musste.

     

    Praxishinweis

    In seiner Entscheidung vom 21.7.11 hat der EGMR (28274/08, Abruf-Nr. 112572, AA 11, 147) klargestellt, dass Strafanzeigen von ArbN gegen ihren ArbG mit dem Ziel, Missstände offenzulegen, dem Geltungsbereich des Art. 10 EMRK unterliegen und mittels der Strafanzeige vom Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 S. 1 EMRK Gebrauch gemacht wird. Bei der Abwägung ist aber auf folgende Reihenfolge zu achten: